Honorar des Heilpraktikers:
Neben den gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag hat der Heilpraktiker/die Heilpraktikerin Anspruch auf eine Vergütung, die der freien Vereinbarung unterliegt. Die Gewährung der Vergütung ist nicht vom Heilerfolg abhängig.
Gebühren:
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) stammt aus dem Jahr 1985 und bildet eine Richtlinie für die Abrechnung. Anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die GebüH keine verbindliche Gebührentaxe, sondern lediglich eine Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung.
Erstattung:
Private Krankenversicherung und Zusatzversicherungen: erstatten die Honoraransprüche der Heilpraktiker, sofern es der individuell abgeschlossene Versicherungvertrag beinhaltet, die Rechnung gewissen formalen Ansprüchen genügt und eine medizinische Notwendigkeit besteht. Weitere Informationen zum Thema Erstattungsfähigkeit finden Sie hier: www.aecura.de
Gesetzliche Krankenversicherung:
Nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenkassen besteht kein Erstattungsanspruch für Heilpraktiker-Behandlungen.